Vereinsstatuten Volleyball Team Aarwangen |
| Damen und Herren sind gleichberechtigt, auch wenn in diesen Statuten die männliche Form verwendet wird. |
1 |
Name, Sitz, Zweck |
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Art. 01 |
Unter dem Namen Volleyball Team (VBT) Aarwangen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarwangen. |
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Art. 02 |
Das Volleyball Team Aarwangen bezweckt die Ausübung und Förderung des Volleyballsports. |
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Art. 03 |
Das Volleyball Team Aarwangen ist Mitglied des Regionalen Volleyballverbandes Solothurn (VRS) und des Swiss Volley; es anerkennt deren Statuten und Reglemente. |
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Art. 04 |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
2 |
Mitgliedschaft |
2.1 |
Arten der Mitgliedschaft |
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Art. 05 |
Das Volleyball Team Aarwangen umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Fritigsplöischler
- Minis
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
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Art. 06 |
Aktivmitglieder sind Personen, welche regelmässig an den sportlichen Aktivitäten des VRS teilnehmen. |
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Art. 07 |
Fritigsplöischler sind Personen, welche regelmässig an der Mixed-Meisterschaft und/oder an Plauschturnieren teilnehmen. |
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Art. 08 |
Minis sind Mädchen und Knaben jünger als 16-jährig, welche regelmässig an den Volleyballaktivitäten im Angebot der Schule teilnehmen. |
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Art. 09 |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Volleyballsport besonders verdient gemacht haben. |
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Art. 10 |
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Volleyball Team Aarwangen, die dieses durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. |
2.2 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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Art. 11 |
Über Aufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Vorrang haben aber jene, die mit Minivolleyball in Aarwangen angefangen haben. |
2.3 |
Rechte und Pflichten |
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Art. 12 |
Jedes Mitglied kann auf der Homepage des Volleyball Team Aarwangen (http://www.volleyaarwangen.ch) auf die aktuellen Statuten zugreifen. Wer dem Volleyball Team Aarwangen beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. |
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Art. 13 |
Jedes Aktivmitglied und jeder Fritigsplöischler ist verpflichtet, sich aktiv für den Verein einzusetzen, die ihm zugeteilten Ämtli pflichtbewusst auszuführen und sich regelmässig auf der Vereinshomepage zu informieren. |
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Art. 14 |
Aktivmitglieder, Fritigsplöischler und Minis besuchen ihr Training regelmässig, erscheinen pünktlich und setzen sich für ein gutes Klima in ihrem Team ein. |
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Art. 15 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils von der Hauptversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen. |
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Art. 16 |
Die Aktivmitglieder, die Fritigsplöischler, die Ehrenmitglieder und der Vorstand sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt. |
2.4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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Art. 17 |
Grundsätzlich hat der Austritt per Ende des Vereinsjahres zu erfolgen und ist dem Präsidium spätestens 1 Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung zu melden. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag erhoben. |
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Art. 18 |
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder die Vereinsinteressen schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
3 |
Organisation |
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Art. 19 |
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres. |
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Art. 20 |
Die Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
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3.1 |
Die Hauptversammlung |
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Art. 21 |
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich vor Beginn des Vereinsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen im Voraus zugestellt werden. Die Traktandenliste wird entweder der Einladung beigelegt oder auf der Homepage publiziert. |
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Art. 22 |
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Diesem Begehren ist innert 60 Tagen zu entsprechen. Einladung und Bekanntgabe der Traktandenliste erfolgt nach den Regeln für die ordentliche Hauptversammlung. |
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Art. 23 |
In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen:
- Protokoll
- Jahresberichte
- Jahresrechnung
- Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Art. 24 |
Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen dem Präsidium mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann an der Hauptversammlung nicht Beschluss gefasst werden. |
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Art. 25 |
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Für beide gilt das relative Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern es die Statuen nicht anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
3.2 |
Der Vorstand |
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Art. 26 |
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fallen. |
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Art. 27 |
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Technischer Leiter
Der Vorstand kann durch weitere Personen ergänzt werden. Spezielle Funktionen kann der Vorstand an weitere Personen übertragen. |
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Art. 28 |
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. |
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Art. 29 |
Für das Volleyball Team Aarwangen zeichnet rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. |
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Art. 30 |
Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt an alle Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. |
4 |
Finanzielle Mittel |
4.1 |
Vereinsmittel |
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Art. 31 |
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art. |
4.2 |
Mitgliederbeitrag und Haftung |
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Art. 32 |
Der Verein Volleyball Team Aarwangen lehnt sämtliche Haftpflichtansprüche der Mitglieder ab. Das Volleyball Team Aarwangen empfiehlt allen Mitgliedern, sich privat gegen Unfall zu versichern. |
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Art. 33 |
Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen durch die Hauptversammlung genehmigt werden. Der Mitgliederbeitrag kann für die verschiedenen Mitgliederkategorien unterschiedlich hoch ausfallen, beträgt aber höchstens Fr. 150.-. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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Art. 34 |
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
5 |
Statutenrevision, Auflösung des Vereins Volleyball Team Aarwangen |
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Art. 35 |
Die Statuten können durch die Hauptversammlung revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
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Art. 36 |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung. Der Antrag muss vom Vorstand oder von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. An der Hauptversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung. |
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Art. 37 |
Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Förderung des Sports gestellt werden. |
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| Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 18.06.2005 beschlossen und anlässlich der Hauptversammlung vom 28.03.2008 angepasst. |
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| Aarwangen, den 28.03.2008 |
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| Die Präsidentin: | Die Sekretärin: |
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| sig. M. Egger | sig. N. Etter |
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